Haftungsbestimmungen

 

I. Zusammenfassung der Bestimmungen gemäß dem Übereinkommen von Montreal vom 28.05.1999, welches mit der Verordnung (EG) 2027/97 des Rates über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen in der Fassung der Verordnung (EG) 889/2002 des europäischen Parlaments und des Rates umgesetzt wurde, sowie

 

II. Zusammenfassung der Fluggastrechte im Fall von langen Verspätungen, Flugstreichungen und Nichtbeförderung aufgrund von Überbuchung. Diese Information ist verpflichtend gemäß Verordnung (EG) 261/2004 des europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union.

 

Diese Information kann nicht als Grundlage für die Geltendmachung von Ansprüchen nach den genannten Verordnungen oder nach dem Montrealer Übereinkommen oder die Auslegung dieser Bestimmungen verwendet werden, noch ist sie Teil des Beförderungsvertrages zwischen People‘s und dem Fluggast. People‘s übernimmt auch keine Haftung für die Richtigkeit oder die Vollständigkeit des Inhalts dieser Information.

 

 

I. Haftung von Luftfahrtunternehmen für Fluggäste und deren Reisegepäck

Diese Information fast die Haftungsregeln zusammen, die von Luftfahrtunternehmen nach den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und dem Übereinkommen von Montreal anzuwenden sind.

 

Schadenersatz bei Tod oder Körperverletzung

Das Luftfahrtunternehmen haftet für durch Tod oder Körperverletzung von Fluggästen an Bord eines Luftfahrzeuges oder beim Ein-oder Aussteigen erlittene Schäden unbegrenzt. Für Schäden bis zu einer Höhe von SZR 128’821 kann das Luftfahrtunternehmen keine Einwendungen gegen Schadenersatzansprüche erheben, ausgenommen in Fällen in denen den Fluggast ein Mitverschulden trifft. SZR steht für Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds welche mit dem aktuellen Umrechnungskurs umgerechnet werden. Über diesen Betrag hinausgehende Forderungen kann das Luftfahrtunternehmen durch den Nachweis abwenden, dass es für den Schaden keine schuldhafte Verantwortung trägt.

 

Vorschusszahlungen

Das Luftfahrtunternehmen zahlt unverzüglich, spätestens jedoch 15 Tage nach der Feststellung der Identität der schadenersatzberechtigten natürlichen Person, einen Vorschuss zur Deckung der unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse, und zwar im Verhältnis zur Schwere des Falls. Der Vorschuss muss sich auf mindestens SZR 16'000 je Fluggast im Todesfall belaufen.

 

Verspätung bei der Beförderung von Fluggästen

Das Luftfahrtunternehmen haftet für Schäden durch Verspätung bei der Beförderung von Fluggästen, es sei denn, dass es alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen hat oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich war. Die Haftung für Verspätungsschäden bei der Beförderung von Fluggästen ist mit SZR 5'346 begrenzt.
Die Fluggastrechte gemäß Verordnung EG 261/2004 bleiben unberührt.

 

Verspätung bei der Beförderung von Reisegepäck

Das nach Grösse und Gewicht beschränkte Handgepäck jedes Passagiers wird im gleichen Flugzeug befördert. Das aufgegebene Reisegepäck wird ebenfalls mit dem gleichen Flugzeug befördert, sofern dies aus Sicherheits- oder betrieblichen Gründen nicht ausgeschlossen ist. In solchen Fällen werden die betroffenen Passagiere informiert, innert welcher Frist das Reisegepäck zugestellt wird (es sei denn das anwendbare Recht verlangt, dass der Passagier bei der Zollabfertigung anwesend ist). Sollte das Reisegepäck nicht innert der angekündigten Zeit geliefert werden, haben die betroffenen Passagiere Anrecht auf eine Entschädigung der dadurch verursachten Auslagen, sofern spätestens innert 21 Tagen nachdem das Reisegepäck aufgegeben wurde, vom Passagier schriftlich Schadensanzeige erstattet wurde. Die Entschädigung erfolgt entsprechend gemäss Art. 10 Abs. 10 und Art. 13 LFV und ist mit SZR SZR 1'288 begrenzt. Die Fluggastrechte gemäß Verordnung EG 261/2004 bleiben unberührt.

        

Wenn das Gepäck nicht am Anreisetag nachgeliefert werden kann beteiligt sich People’s an den Kosten für allfällige Ersatzanschaffungen nach Vorlegen der Originalquittungen sowie zu einem vorgängig von der Airline bestimmten Maximalbetrag. Bitte kontaktieren Sie hierfür das Info Center.

 

Verlust von Reisegepäck

Das Luftfahrtunternehmen haftet für Schäden durch Verlust von Reisegepäck bis zu einem Betrag von SZR 1'288. Über den Verlust von Reisegepäck muss binnen 7 Tagen beim Luftfahrtunternehmen schriftlich Bericht erstattet werden.

Ein aufgegebenes Reisegepäck gilt als Verlust wenn das Transportunternehmen diesen Verlust anerkannt hat oder das Gepäck 21 Tage, nachdem es hätte eintreffen sollen, noch nicht am Ziel angekommen ist.

  

Zerstörung oder Beschädigung von Reisegepäck

Das Luftfahrtunternehmen haftet für Schäden durch Zerstörung oder Beschädigung von Reisegepäck welche über eine normale Abnutzung oder einen Schaden der über den dem Gegenstand zugrunde liegenden Nutzen übersteigt bis zu einem Betrag von SZR 1'288. Bei aufgegebenem Reisegepäck besteht eine verschuldensunabhängige Haftung, sofern das Reisegepäck nicht bereits vorher schadhaft war. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck (Handgepäck) haftet das Luftfahrtunternehmen nur für schuldhaftes Verhalten.

   

Höhere Haftungsgrenzen für Reisegepäck

Eine höhere Haftungsgrenze kann vereinbart werden, wenn dies der Fluggast spätestens 4h vor geplantem Abflug anfragt und den dafür vorgesehenen tarifmäßigen Zuschlag bezahlt.

Aus versicherungsrechtlichen Gründen ist eine solche „Wertdeklaration“ nur bis zum einem maximalen Betrag von EUR 5'000 möglich.

      

Fristen bei Beanstandungen beim Reisegepäck

Bei Beschädigung, Verspätung, Verlust oder Zerstörung von Reisegepäck hat der Fluggast dem Luftfahrtunternehmen sobald wie möglich Anzeige zu erstatten. Bei Beschädigung oder Verlust von aufgegebenem Reisegepäck muss der Fluggast binnen 7 Tagen, bei verspätetem Reisegepäck binnen 21 Tagen, nachdem es zur Verfügung gestellt worden war, schriftlich Anzeige erstatten. Aus Beweisgründen wird empfohlen, die Anzeige unverzüglich nach Auslieferung des Gepäcks am Gepäcksschalter in der Ankunftshalle zu erstatten.

    

Haftung des vertraglichen und des ausführenden Luftfahrtunternehmens

Überlässt das vertragliche Luftfahrtunternehmen die Erbringung der Beförderungsleistung einem ausführenden Luftfahrtunternehmen, so kann der Fluggast Schadensersatzansprüche sowohl gegen das vertragliche Luftfahrtunternehmen als auch gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen geltend machen, gegen das zweitgenannte jedoch nur für die Beförderung, die es ausgeführt hat.

    

Verjährung/Klagefrist

Ansprüche, die sich auf das Übereinkommen von Montreal und die Verordnung (EG) 2027/97 des Rates über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen in der Fassung der Verordnung (EG) 889/2002 des europäischen Parlaments und des Rates stützen, müssen innerhalb von 2 Jahren, beginnend mit dem Tag der Ankunft des Flugzeuges oder dem Tag, an dem das Flugzeug hätte ankommen sollen, bei Gericht erhoben werden. Für Ansprüche, die sich auf Allgemeines Zivilrecht stützen, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

   

II. Mitteilung über die Fluggastrechte im Fall von langen Verspätungen, Flugstreichungen und nicht Beförderungen aufgrund von Überbuchung

 

   

Anwendungsbereich

EU Verordnung 261/2004