12 Haftung für Schäden
Für Schäden, die der Fluggast anläßlich der Erfüllung des Beförderungsvertrags erleidet, haften das vertragliche oder das ausführende Luftfahrtunternehmen nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
Nähere Informationen sind hier ersichtlich:
- Haftung für Personenschäden
- Haftung für Gepäckschäden
- Haftung für Schäden durch Verspätung, Nichtbeförderung und Annullierung